Fischfang in der Ochtum

 

Die Fischereirechte auf der Ochtum sind schon früh von der Stadt Bremen beansprucht worden: 1297 kauft die Stadt Bremen für 20 Bremer Mark von dem Oldenburger Grafen Otto das Recht, die Ochtum zu befischen und sie zu erweitern, und zwar bis an die Brücke in Kattenesch.79 Dies geschieht vermutlich zum Zwecke der Kolonisation bzw. des Schutzes des Vielandes. Der Rat verbietet danach der Allgemeinheit, die Ochtum durch sogenannte Ware abzusperren. Das sind Netze, die quer zur Strömung gespannt werden. Nur die dazu berechtigten Personen dürften noch Ware aufstellen. Dadurch sollte neben der Verbesserung der Schifffahrt auch die Strömung erhöht und so die Überquerung des Flusses erschwert werden. 80

 

Die Fischereigerechtigkeit wird später von Bremen nicht nur für die Weser, sondern auch für die Ochtum beansprucht - wie es in der Urkunde von 1541 auch durch den Kaiser bestätigt wird. Zum Fischereiprivileg gibt es viele Auseinandersetzungen, insbesondere mit den oldenburgischen Anliegern der Ochtum. 81 Auch die hannoversche Seite sieht dieses Recht „naturgemäß“ anders und vergibt die Fischereirechte an der Ochtum entsprechend ihrer Anrainer-Gebiete.

 

So schreibt 1775 das Amt Syke über die Ochtum:

„Die Fischerey exerciret darauf das Amt Sieke, soweit deßen Grenzen gehen, und wird solche auf gewiße Jahre verpachtet, wie solches im Amts-Geld-Register zu befinden. Es sind zwar wegen der Fischerey vorhin mit der Stadt Bremen Streitigkeiten vorgefallen, da solche ein Privilegium vom Kaiser Carl dem 5ten vom 20sten Julii 1526, unterm 20sten Aug. 1684 ans Amt Sieke geschikt, in welchem die Stadt die hergebrachte Gerechtigkeit in der Ochtumen zu fischen bestätigt worden; jedoch hat das Amt derselben beständig widersprochen, und haben nachgehends Bremenses selbst, und unter andern der Richter Schmidt von 1mo May 1756 bis dahin 1759 die Fischerey auf der Ochtum von König[licher] Cammer gepachtet.

 

Außer dieser, abseiten der Stadt Bremen gemachten Praetension, hat vorhin der Doctor Christian Nicolaus Schöne zu Bremen wegen eines zum Kattenesch an der Ochtum habenden Hofes die Fischerey vom Stuhr-Graben an, bis hinter die Brücke beim Kattenthurm, […] die Fischerey und Schifffahrts Gerechtigkeit auf das in die Amtsregister erlegende praestandum: Zinse, statt Knechte Geld gründen wollen.

 

Als aber König[liche] Cammer dieses principum für irrig erkannt […] so ist diesem Hofe weiter nichts gestattet worden, als der Aalfang. Dieser wurde zuerst im Jahre 1687 dem Einwohner Dietrich Hildebrand zum Kattenesch verliehen, welcher […] für die Haltung eines Aal Wahrs 1 rhtl. 18 mg. jährlich in das Amts Siekische Geld Register erleget hat.

 

Nachdem jedoch dieser Hoff in 3 Theile dismembriret und der Gebrauch der Aalwahre mit veräußert worden: so haben die verschiedenen Besitzer der pertinentien diese Hofes zu der recognition erlegt: 1) der Doctor Champ 18 mg 2) Joh. Christian Schöne 18 mg 3) Johann Behrens 18 mg , wovon der erste, als ihm das zum Aalfange gebrauchte Schiff im Jahre 1714 genommen worden, seine quotam aufgekündet. […] Weil das zum Aalfange zu haltende Schiff mehr zur Beschiffung des Stroms, als zum Aalfange gebraucht würde, und die Befählung des Stroms zur inundation gereichte: so hat König[liche] Cammer […] 1733 beliebet, den Aalfang ganz eingehen und die dafür entrichtete 1 ½ rthlr aus den Registern wegzulaßen […]

 

Übrigens sind in diesem Fluße außer Aalen, Hechte, Braßen, Baarse, und allerhand Weisfische“82

 

 

Dass die Fischerei auf der Ochtum auch durch Gutsherren und deren Meiern bzw. durch das hannoversche Amt wahrgenommen wurde, zeigt der Erbfall der Freses im Jahre 1679, als die Familie Frese vom Gut Sudweyhe ausstirbt und mit den Meiern auch deren Fischereirechte auf der Ochtum an das Amt fallen. Die Fischerei wird danach für 15 Reichsthaler verpachtet.83