Petition aus dem Jahr 1821

Eingabe der

Leester Fuhrleute an den

Bremer Senat

aus dem Jahre 1821

 

 

Da es immer wieder zu Streitigkeiten unter den Fuhrleuten über die Reihenfolge beim Beladen ihrer Fahrzeuge kam, legte der Senat durch Verordnung fest, dass die Fuhrleute sich nach dem Einschreiben bis zum Verladen in der Stadt aufhalten mussten.

 

Des öfteren war es vorgekommen. dass wenn ein Fuhrmann zum Laden gerufen wurde, kein Frachtwagen oder kein Gespann zur Verfügung stand.

 

Mit ihrem Gesuch wollten die Leester F uhrleute erreichen, dass sie weiterhin mit ihren Gespannen nach der Einschreibung bei den Güterbestättern (Spediteuren) auf ihren Höfen in Leeste auf die nächste Fracht warten durften.

 

Ursprünglich sollten sie sich, wie alle anderen auswärtigen Frachtfuhrleute nach den Verordnungen vom 16. November 1818 und vom 27. Dezember 1819 bis zum Verladen in Bremer Gasthäusem auflıalten, um somit einen zügigen Transport der Waren zu gewährleisten.

 

Dieser von allen Leester Fuhrleuten handschriftlich unterzeichneten Eingabe wurde durch die Verordnung des Senats vom 5. November 1821 entsprochen.

 

Danach wurde im § 1 festgelegt, dass auch der in der Nachbarschaft wohnende Fuhrmann, sich bis zum Laden zu Hause aufhalten dürfe. Dazu zählten auch die Leester Fuhrleute.

 

Allerdings machte der Bremer Senat in den Paragraphen 2 bis 6 auch deutlich, dass er keine Missbräuche mehr dulden werde und ggf. drastische Strafen verhängen würde.

Obrígkeítliche Verordnung

 

27. Dezember l8l9, Prolongation der Verordnung vom 16. Nov. 1818 in Betreff der Versorgung der Frachtfuhrgüter auf unbestimmte Zeit und nähere Bestimmung des § 12 derselben

 

 

Da die bisherige Einrichtung in Betreff der Besorgung der Frachtfuhrgüter durch die Verordnung vom 16. November 1818, §30, vorläufig nur bis zum Ablauf des gegenwärtigen Jahres eingeführt ist, die Erfahrung aber die Zweckmâßigkeit dieser Einrichtung hinreichend bewährt hat, so sieht sich der Senat veranlasst, hierdurch die Fortdauer derselben für die Zukunft zu verordnen.

 

Es ist indes dem Senate von der Inspektion bei dem Fracht-Fuhrwesen und den Deputierten aus der Kaufmannschaft zur Anzeige gebracht, dass oft Fuhrleute in dem Comptoir des Güterbesteders sich einschreiben lassen, ehe sie wirklich mit ihrem Wagen nebst Pferden hierselbst sich anwesend befinden, woraus denn nicht nur manche Streitigkeiten zwischen den Fuhrleuten über den Vorrang, sondern auch nachteilige Folgen für die Beförderung der Güter entstanden sind. Um diesen Missbräuchen vorzubeugen und zur näheren Bestimmung des §12 der erwähnten Verordnung wird daher hiermit festgesetzt:

 

dass jeder hiesige oder auswärtige Fuhrmann, der sich in dem Comptoir des Güterbesteders einschreiben lassen will, mit seinem Wagen nebst Pferden hier in der Stadt oder dem Gebiete sowohl bereits anwesend sein, als auch nach der Einschreibung bis dahin anwesend bleiben müsse, da die Reihe zum Laden ihn trifft.

 

Zugleich ist die Inspektion beauftragt, die zur genauen Beachtung dieser Vorschrift dienlichen Vorkehrungen zu veranstalten.

 

Beschlossen Bremen in der Ratsversammlung am 22. und bekannt gemacht am 27. Dezember 1819

 

Acta

 

Betreffend

des Gesuchs vieler oberländischer Fuhrleute, die Leester Fuhrleule nicht eher bei den Güterbestättem in die Reihe einschreíben zu lassen, bis sie mit ihrem Gespann wirklich in der Stadt angelangt sind, unterstützt von Gastwirten, Schmieden und Radmachern in der Neustadt, -

Gegenvorstellung der Leester, sodann Bericht und Erlass der nachträglichen Erklärung zur Verordnung vom 16. November 1818 und 27. Dezember 1819

 

21. August -  31. Okober 1821

 

Magnifici!

 

(bedeutet, Bittschrift, Eingabe)

 

Hochwohl und Wohlgeboren

Werte, Großachtbare, Hochgelehrte,

Hoch- und Wohlweise Herren

Großgünstige und Hochgebietende

Herren und Oberen

 

*EW Magnificenzen Hochwohll und Wohlgeboren gaben sich der Restitution der Unabhängigkeit des ihrer milden Regierung untergebenen glücklichen Freistaats dem Handel desselben alle diejenige Sorgfalt gewidmet, welche diese wichtige Quelle des Wohlstandes Bremens so ganz vorzüglich verdient. Unter andern sehr wichtigen Verbesserungen haben Hochdieselben durch die Verordnung vom 16. November 1818 dem Frachtfuhrwesen allhier eine ganz neue Einrichtung gegeben, denen segensreiche Folgen allgemein empfunden und dankbar anerkannt werden. Auch wir, die

 

* Euer (Eure) [Abk. Ew] Magnifizenz: Anrede/ Titel

z. B. der regierenden Bürgermeister in freien Städten

 

Eilert Drücker: Leester Fuhrleute sie nicht zu nötigen, wenn sie sich zur … bewohnen von Frachten einschreiben lassen, mit ihren Gespannen hier zu bleiben bis die Reihe wen sie kommen .. bis dahin in ihrem Wohnort bereit zu haben.

26. Sept. 1821

wir zwar Untertanen eines anderen Staates sind, deren Wohlstand aber von dem Bremens ganz Unzertrermbar ist, auch wir zollen Bw Magnificenzen Hochwohl und Wohlgeboren fiir die erwälmte Verñlgung, welche auf uns unmittelbar einwirkt, den ehrfurchtsvollsten Dank. Bekanntlich haben die Einwohner des hannoverischen Dorfs Leeste schon seit vielen Jahren das Gewerbe als Frachtfuhrleute für die bremische Kaufrnannn schafl betrieben und wenn gleich unsere Gemeinde durch dieses Geschäft einen nicht unbedeutenden Wohlstand erlangt hat, so glauben wir doch auch, das wir wiederum dem Binnenhandel Bremens von bedeutendem Nutzen immerdar gewesen sind. Wir bringen mit unseren Gespannen die Waren der hiesigen Kaufleute hauptsächlich nach Frankfurt a/M, Thüringen und überhaupt in diejenigen Gegenden, welche unter dem zweiten Bezirk in der Verordnung von I6. November 1818 zusammen-

 

gefasst sind. Andere Fuhrleute aus der Umgebung haben andere Bezirke gewählt, z. B. die Einwohner des Dorfs Brinkum die Gegenden des dritten Bezirks usw., usw. Wir gelten im Auslande allenthalben für Bremische Fuhrleute und erkennen uns selbst auch gem als solche an, da unser Wohl, wie gesagt, so nahe mit Bremen verbunden ist, da wir alle unsere Bedürfnisse aus dieser Stadt ziehen und da die Nähe unseres Wohnorts uns der Last überhebt hier in Wirtshäusern auf die Zeit zu waren, dass uns die Reihe der Befrachtung trifft. Wir können nämlich recht gut mit unseren Gespannen zu Hause zurückkehren, können dort unsere Pferde besser und wohlfeiler pflegen wie in Wirtshäusern und es ist uns doch möglich zu jeder Stunde die verlangt wird hier zu sein mit hier aufzuladen. Als daher EW Magníficerızen Hoch-

 

Wohl und Wohlgeborene am 27. Dez. 1819 einen Zusatz zu der mehr- erwähnten Verordnung vefügten, nach welchen „ein jeder hiesige oder auswärtige Fuhrmann, der sich hier einschreiben lassen will, mit seinem Geschirr hier sein und bleiben muss“ wurde es mit uns immerfort also gehalten, dass die Anwesenheit unseres Gespanns in einem Wirtshause der Stadt und des Gebiets nicht eıfordert wurde, wenn wir nur vollständig rıachwiesen, dass dasselbe zu Leeste zur Abfahrt bereit stände. Dieser Umstand gibt uns Bremen allerdings etwas voraus vor den Thüringern und anderen Fuhrleuten, mit denen wir bei der Wichtigkeit des von uns gewählten Bezirks konkurrieren ; wir konnten jedoch nicht glauben, dass dieselben sich darüber sollten zu beklagen haben, dass uns, den nahe Angehörigen, etwas ver-

 

 

 

gönnt wird, wovon hier Gebrauch zu machen, ihnen gänzlich unmöglich ist, was sie jedoch in ihrer Heimat wieder vor und voraus haben. Wir hören zu unserem Erstaunen aber, dass nichts desto weniger einige Fremde mit uns konkurrierende Fuhrleute, zu denen sich hiesige Wirtsleute und Handwerker gesellt haben, Beschwer- derı gegen uns bei Ew Magnificenzen Hochwohl und Wohlgeboren geführt und die Bitte erlassen haben, uns zu zwingen mit unseren Gespannen in hiesigen Wirtshäusern bis dahin liegen zu bleiben, dass wir aufladen können. Zu der Hoffnung, dass wir mit unserer gegenwärtigen ganz gehorsamsten Bittschrift noch nicht zu spät kommen, wagen wir es auch von unserer Seite einiges gegen diesen Antrag und zur Verteidigung des gegenwärtigen Zustandes Ew Magnificenzen Hochwohl und Wohlgeboren ehrfurchtsvoll vorzulegen.

 

Was zuförderst die Beschwerden der Wirtsleute, Handwerker usw. betrífft, so möchten wir darauf nur ganz kurz

erwídern, dass diese Leute und ihr Gewerbe bei der vorliegenden Verordnung eben so wenig, wie bei dem Zusatze derselben scheinen berücksichtigt worden zu sein. Anordnungen und Missbräuche abzuschaffen, welche nachteilig auf den Gang der Handlung wirken, das habe Ew Magnificenzen Hochwohl und Wohlgeboren

für den Zweck Ihrer Verfügung erklärt, nicht das dadurch einigen Wirtsleuten und Handwerkern solle aufgeholfen werden. Wenn wir zum stapeln gezwungen würden, so wären wieder diejenigen Bürger zu Klagen veranlasst, von denen wir jetzt den Hafer kaufen, den wir zu Hause verfüttem( was laut Anl. l gewıss nicht unbedeutend ist) und auch die hiesigen Schmiede, Sattler und Radmacher würden wir nicht in Nahrung setzen wıe wir jetzt schon tun. Wir haben jeder allhier bestimmte Meister der erwähnte Handwerker, denen wir mehr

 

zu tun geben wie die Thüringer und Konsorten denjenigen Meistern geben, die sich jetzt so freundschaftlich für sie gegen uns verwenden. Diese fremden Fuhrleute kommen mit ihren Geschírren hier von Hause an und geben den hiesigen Handwerkern nur die etwa ganz dringend nötigen Reparaturen, dass wichtigere für die Arbeiten zu Hause aufsparend, wir sind hier zu Hause und sparen in der Fremde die wíchtigeren Arbeiten auf um sie auch ohne Stapel hier machen zu lassen. Das Vorbringen der Fuhrleute aus Thüringen usw. sodann anlangend, so wird hauptsächlich wohl darin bestehen, dass sie sich rühmen hier mehr zu verzehren wie wir. Darauf brauchen wir nichts zu erwídem, da wir den Ungrund und das Ungesunde dieser Bemerkung so eben gezeigt haben, wir fügen nur noch die Betrachtung hinzu, dass unser gutes Auskommen uns in den Stand setzt mit unserer

 

Familie in unserem Haushalte nicht unbedeutend zu konsumieren, dass wir aber unseren ganzen Bedarf aller möglichen Gegenstände aus Bremen von Kaufleuten, Krämern und allen möglichen Handwerkern und Fabrikanten zíehen. Unser Wohlstand und daher der nicht unbedeutende Verdienst híesiger Bürger von uns, den Brinkumern usw. würde sofort aufhören, wenn wir hier stapeln müssten, denn nur wenn wir nicht nötig haben hier in Wirtshäusem zu liegen, können wie die Konkurrenz mit den Thüringern und Konsorten aushalten, die im Auslande sonst so viele Vorteile vor uns voraus haben. Zu diesen Vorteilen gehört unter anderem, dass genannte Leute größtenteils eigenen Handel treiben der für die von großem Nutzen ist und das sie nur gleichsam nebenher die Befrachtung annehmen. Dieser Handel bringt sie nach Bremen, sie haben ihren besonderen Vorteil darin

 

und wir mögen stapeln oder nicht, es wird darum kein einziger ausbleiben und sich einen anderen Markt zum Verkauf seiner Zwetschen usw. und zum Einkauf der Bedürfnisse  seiner Gegend wählen, als eben der hiesigen grade weil dieser ihm so genehm ist. Gesetzt aber es blieb auch einmal ein oder der andere aus, sollte der Unterschied des Umsatzes wovon die Summe gewiss lächerlich übertrieben anzugeben ist, wohl in die Waage gelegt werden zu können gegen den Nachteil den es haben würde, wenn wir um unsern Wohlstandgebracht würden? Wir wollen das Ausbleíben unserer Konsution einmal nicht in Anschlag bringen, würde es nicht etwas unnatürliches sein uns mit unseren Pferden hier zu halten und so zu verhindern, dass wir niemals mit unsern Gespannen in die eigenen Ställe kommen und nur immer allenthalben

 

als Fremde in Wirtshäusern herum ziehen müssen? Kann der Nachbar nicht vor dem Fremden Anspruch auf einige Rücksicht machen, selbst wenn er einer anderen Regierung angehört? Wenn Bremen sich so strenge auf das Weíchbild* und sein Gebiet beschränken wollte, es würde gewiss selbst den größten Nachteil davon haben. Das wahre Gebiet dieser Stadt darf nicht nach Grenzfällen, sondern muss nach dem Umstande beurteilt werden wie weit die Bewohner der umliegenden Dorfschaften Ihren Wohlstand an den Bremens angeknüpft sehn oder nicht. Billigkeit ist von jeher einer der Hauptgrundsätze gewesen, worauf Ew Magníficenzen Hochwohl und Wohlgeboren sich bei Ihrer Regierung gestützt, wir rufen die Billigkeit an und fragen: ob es nicht unbíllig sein würde uns mit unserem Gespann auf unnatürlíche Weise fern vom Hofe zu halten, etwa weil der Buchstabe des Gesetzes

 

* Als Weichbild bezeichnete man bestimmte städtische Rechte, Gesetze  und Verordnungen (Stadtrecht).

 

 

es fordern soll oder um einige Wirtsleute oder Thüringer Zwetschenhändler zu begünstigen. Wir kommen darauf zurück: Nachtteile hat es für den Handel nicht, dass wir hier nicht stapeln, denn wir können zu jeder Stunde hier am Platze sein mit unserem Geschirr. Wenn ein jeder von uns mit Strenge nachweisen muss, dass sein Geschirr von Zeit der Einschreibung an bis zur Stunde der Expedition in Leeste bereit stehe, so ist anUnterschleif* nicht zu denken und wenn ein solcher einmal geschehen sollte, so sind wir am meisten dabei interessiert auf recht strenge Bestrafung des Übertretens der Gesetze zu dringen. Wenn wir hier stapeln müssten, so sehen wir unserem Ruin entgegen und nach und nach wind das Gewerbe der Leester und Brinkumer Frachtfuhrleute aufhören. Das dasselbe aber

 

* Unterschleif: Benutzung einer unerlaubten Hilfe /  Betrugsversuch

 

nicht aufhöre, dabei ist die bremische Kaufmannschafl unendlich interessiert; wir bitten sie zu fragen, wer dauernd am besten bedient? Wer in dringenden Fällen aus der Not hilft? Wir oder die Thüringer? Würde die Konkurrenz von unserer Seite aufhören, und das müsste sie bald, so würde die Kaufmannschafi den Prätensionen* fremder Menschen híngegeben sein, womit dieselben jetzt freilich sehr sorgsam zurück halten. Wir sehn den von uns berührten Gegenstand durch unsem gegenwärtigen Vortrag freilich noch nicht als er- schöpft an, schließen aber nichts desto weniger diese unsere ganz gehorsamste Vorstellung„ ungebührlícheLänge vermeidend, schon jetzt und erlassen an Ew Magníficenzen Hochwohl und Wohlgeboren so ehrfurchtsvoll als ergebenst die Bitte: Eure Magnificenzen Hochwolıl und Wohlgeboren wolle es gefallen die

 

 

* Anspruch, Anmaßung

 

 

bisherige Einrichtung, nach welcher wir nicht gezwungen wurden mit unseren Gespannen uns während der Stapelzeit in hiesiger Stadt und Gebiet aufzuhalten, unverändert bestehen zu lassen und nötigen Falls gesetzlich zu sanktionieren, dagegen aber wieder einen jeden welcher sich irgend eines Unterschleifs bei dieser Veranlassung schuldig machen sollte mit unerbittlicher Strenge zu verfahren. Mit größter Ehrfurcht verharren wir Ew Magnificenzen Hochwohl und Wohlgeboren ganz ergebenste Diener die Fuhrleute aus Leeste

 

Eilert Drücker

Gerdt Wilkens

Diedrich Block

Heinrich Bote (aus Brinkum)

Johann Wilkens

Harm Eggers

Heinrich Meyer

 

Arend Meyer

Heinrich Weetgen-Bote

Hermann Hellmers

Carsten Helmers

Heinrich Schweers

Heinrich Mohrmann

Diedrich Schierenbeck

Karsten Lange (?)

Heinrich Kastens

Heinrich Stubmann

Johann-Heinrich Vosmeier

Johann Meyer

Wiechen True

Heinrich Knief

Wiechen Knief

Harm Larmann

Warneke Rumpsfeldt

Lolke (?) Hiellers

Johan Kastens

Wiechen Ehlers

Albert Meinken (?)

Harm Meyer

Selke Bötjer

Rendeg Weseloh

Ahrend Haries

Albert Schierenbeck

Harm Rumsfeld

Albert Siemers

Albert Hellmers

Heinrich Schweers (?)

Claus Schulte

Albert Block

Johann Arens

Dirk Lansberg

Johann Rumpsfeld

Friedrich Holdhausen

Johann Schultze

Heinrich Kirchhoff

Klaus Suhling

Heinrich Rumpfeld

Johan Gieseken

Christopher Baste (?)

Töhlke Haake

Christopher Ratjen

Arend Bötjer

Johann Hüsing

Cord Heinrich Rose

Johann Timmermann

Heinrich Stamann

Johann Voss

Eilert Iden

Heinrich Wedjen

Selke Kirchhoff

Albert Busch

Albert Iden

Johann Hüneke

Albert Schultze

Albert Harke

Albert Müller

Heinrich Menke

Heinrich Mencke

Heinrich Weetgen Arbs (Wetjen-Arbs, Leeste Nr. 1)