Bauermeister
Beigeordneter
Brinksitzer
Einquartierung
Erbenzinsmann
Auf Grund eines Meierbriefes oder Erbzinsbriefes (kleinere Güter wurden oft gegen Erbzins ausgegeben. Der Erbenzinsmann hatte größere Eigenrechte, er konnte nicht abgemeiert werden, und die Erneuerung des Erbenzinsbriefes fand nur nach dem Neuantritt des Erbenzinsmannes nach dem Tode seines Vaters statt oder bei Neukauf) durfte der Bauer Hof und Land des Klosters auf eigene Rechnung bewirtschaften und musste dafür bestimmte Abgaben leisten. Das Kloster war für ihn der Guts- bzw. Grundherr.
Feldhüter
Sind von Gemeinden oder Grundbesitzern angestellte Personen, die die Feldmark beaufsichtigen und für Wahrung der feldpolizeilichen Vorschriften Sorge zu tragen haben. In Preussen und Hessen bedarf ihre Ernennung der staatlichen Genehmigung. An Stelle der Feldhüter können die Gemeinden auch Ehrenfeldhüter erwählen. Feldhüter wie Ehrenfeldhüter sind zur Führung von Dienstabzeichen verpflichtet.
Feuergeschworener
In allen Gemeinden gab es Feuergeschworene, auch in unserem Amt Syke, zu dem Erichshof gehörte. Ihre Pflichten waren in einer Instruction vom 13. März 1832 des Königlich Großbritannisch-Hannoversche Amt Syke geregelt. Diese Vorschrift – zusammengefasst in 19 Paragraphen - war so wichtig, dass jede Abschrift für die Gemeinden von dem Amtshauptmann H. von Wangenheim persönlich unterschrieben wurden und für die die Gemeinden 7 Gute Groschen zahlen mussten. Das Amt des Feuergeschworenen war ein Ehrenamt. Jeder männliche Einwohner war verpflichtet, dieses Amt unentgeltlich zu übernehmen und einen Eid ablegen. Die Aufgabe der Feuergeschworenen bestand darin, […] ihre Aufmerksamkeit auf die Aufrechterhaltung einer guten Feuerordnung und der deshalb ergangenen Gesetze zu richten und dahin zu sehen, das jede Feuersgefahr möglichst vermieden werde. Unordnungen und Contraventionen gegen die Verordnungen zur Bestrafung dem Amte gebührend zur Anzeige zu bringen […]. Außerdem war ihnen vorgeschrieben, […] häufig und unvermutet, wenigstens aber alle vier Wochen Visitationen in allen Haushaltungen ihrer Bauernschaft auszustellen.[…] Bei einer solchen hatten die Feuergeschworenen ihr Augenmerk besonders darauf zu achten,
dass bei Neubauten und Änderungen die Instructionen vom 25. Januar 1830 (eine Art baupolizeilicher Vorschrift) nicht von unbefugten Handwerkern, sondern nur von Landmeistern vorgenommen werden.
dass dieÖfen nicht auf hölzernen Füßen stehen
dass in Häusern, die noch keine Küche haben, ein hölzernes Gitter das Hinterhaus (mit offenem Feuer im Flett) von dem Vorderhaus trennt.
Dass im Haus ein Feuerzeug ist
Ob ein blechener Feuerstülper vorhanden ist
Ob eine standfeste Laterne am besten mit hörnernen Fächern vorhanden ist
Ob ein Feuereimer an seinem Platz hängt.
Ob ein oder ein paar Eimer Wasser über Nacht bereit gehalten und im Winter dort aufbewahrt wird, wo keine Gefahr des Einfrierens besteht.
Dass Flachs und Hede wegen ihrer leichten Brennbarkeit weder im Backofen noch in geheizten Stuben und am offenen Feuer getrocknet oder gereinigt werden.
Dass alle feuerfangenden Gegenstände wie z.B. Stroh so auf dem Boder zu lagern sind, dass sie keinen Kontakt mit einem Schornstein haben
Dass Hächerlingsschneiden und Dreschen während der Dunkelheit grundsätzlich nur bei geschlossenen Laternen und nicht bei offenem Feuer durchgeführt werden
Dass bei allen Arbeiten in den Ställen und im Vorderhaus nicht geraucht werden darf
Schlußendlich haben die Feuergeschworeren bei all diesen Pflichten mit gutem Beispiel voranzugehen. Zuwiderhandlungen sind zur Anzeige zu bringen.
Es gab in dieser Zeit schon umfangreiche Feuerschutzbestimmungen, die erlassen worden waren, um den vorbeugenden Brandschutz sicherzustellen. So mußte zum Beispiel jeder Haushalt einen Feuereimer (Ledereimer) besitzen. Diesen Eimer hatten die Bürger bei der Bekämpfung eines Brandes mitzubringen. Für die Einhaltung der Vorschriften zum vorbeugenden Brandschutz war auch gesorgt. Dem Königlichen Amt in Diepholz wurden vertrauenswürdige Bürger vorgeschlagen, die zu Feuergeschworenen vereidigt wurden. Diese Feuergeschworenen hatten Zugang zu allen Häusern und waren verpflichtet, bei Nichteinhaltung der Feuerschutzbestimmungen dieses zu melden.
Geschworener
Hand- und Spanndienst
Halbmeier
Häusler
Himsaat
Hollandgänger
Hollandgänger waren Wanderarbeiter, die nach dem Dreißigjährigen Krieg von sozialer Not getrieben, saisonal ins benachbarte Holland zogen, um dort zu arbeiten und den nötigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familien zu verdienen.. Diese Wanderarbeiter waren in Holland vor allem als Tagelöhner in der Landwirtschaft tätig, vielfach als Grasmäher oder Torfstecher. Das Torfstechen galt als die schwerste Arbeit und wurde dementsprechend auch am höchsten bezahlt. Andere Hollandgänger arbeiteten als Seeleute, in der Ziegelindustrie oder als Herings- und Walfänger.
Kötter, Kötner
Die Kötter, Köter, Köthner, Kätner oder Kotsassen waren Dorfbewohner, die einen Kotten bzw. eine Kate besaßen. Die Höfe der Kötter waren meist am Dorfrand angesiedelt oder von alten Höfen abgeteilt. Da der Ertrag häufig nicht für den Lebensunterhalt ausreichte, verrichteten sie meist zusätzlich handwerkliche Arbeiten oder arbeiteten im Tagesdienst auf Bauern- und Herrenhöfen. In der Regel musste als Gegenleistung für die Überlassung eines Hauses und eines Grundstücks für die eigene Bewirtschaftung an den Grundherrn nicht nur Zinsen in bar und in Naturalien, sondern auch „Hand- und Spanndienste“ geleistet werden, beispielsweise bei der Ernte.
Kontributionszahlung
Sie ist die Zwangserhebung von Geldbeträgen in feindlichem Gebiet, im Gegensatz zur Requisition, die sich auf Gegenstände, hauptsächlich zur Verpflegung, bezieht. Die Bewohner eines besetzten Landes können sich durch eine Geldleistung von der drohenden Plünderung freikaufen.
Molt
Morgen
Plaggenwirtschaft
Vollmeier
Vorwerk
Vorwisch
Welfenpartei
Zweiständerhaus
